Ratgeber · Für Eigentümer
Fassadenreinigung steuerlich absetzen: So holen Sie bis zu 1.200 € zurück

Kurzantwort
Ja, eine Fassadenreinigung am selbst genutzten Haus ist als Handwerkerleistung steuerlich absetzbar. Sie können 20 % der Arbeitskosten direkt von Ihrer Einkommensteuer abziehen – höchstens 1.200 € pro Jahr. Voraussetzung sind eine Rechnung mit ausgewiesenem Lohnanteil und eine Zahlung per Überweisung.
Die Grundlage: Handwerkerleistungen nach § 35a EStG
Das Einkommensteuergesetz fördert Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt mit einer direkten Steuerermäßigung. Gefördert werden Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten. Die Reinigung einer verschmutzten Fassade zählt als Erhaltungsmaßnahme dazu.
Anders als Werbungskosten mindert der Betrag nicht Ihr zu versteuerndes Einkommen. Er wird direkt von der Steuer abgezogen, die Sie zahlen müssen. Das macht die Förderung besonders wirksam.
Was absetzbar ist – und was nicht
Absetzbar sind nur die Arbeitskosten, nicht das Material. Zu den Arbeitskosten zählen:
- der Lohn für die Arbeitszeit vor Ort
- Fahrtkosten
- Maschinen- und Gerätekosten, etwa für den Hubsteiger
- Entsorgungskosten, wenn sie Teil des Auftrags sind
- jeweils inklusive der darauf entfallenden Mehrwertsteuer
Nicht begünstigt sind Materialkosten. Bei einer Fassadenreinigung betrifft das vor allem Reinigungs- und Schutzmittel.
Rechenbeispiel: So viel bringt es
Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Arbeitskosten. Ein Beispiel mit angenommenen Werten für ein Einfamilienhaus:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Rechnungsbetrag gesamt (brutto) | 3.000 € |
| davon Arbeitskosten inkl. Fahrt und Maschinen (brutto) | 2.200 € |
| davon Material (brutto) | 800 € |
| Steuerermäßigung: 20 % der Arbeitskosten | 440 € |
Den Höchstbetrag von 1.200 € erreichen Sie bei Arbeitskosten von 6.000 € im Jahr. Wichtig: Dieser Höchstbetrag gilt für alle Handwerkerleistungen Ihres Haushalts zusammen – also auch für Maler, Heizungsbauer oder Dachdecker im selben Jahr.
Die Voraussetzungen im Überblick
Das Finanzamt erkennt die Kosten nur an, wenn mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind.
- Eigener Haushalt: Die Arbeiten erfolgen an Ihrem selbst genutzten Haus oder Ihrer selbst genutzten Wohnung. Das Grundstück gehört dazu.
- Bestehender Haushalt: Arbeiten im Rahmen eines Neubaus sind nicht begünstigt. Eine Fassadenreinigung am bewohnten Haus erfüllt diese Bedingung.
- Rechnung mit Lohnanteil: Die Rechnung muss die Arbeitskosten gesondert vom Material ausweisen. Eine reine Pauschale reicht nicht.
- Unbare Zahlung: Bezahlen Sie per Überweisung. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.
- Keine andere Verwendung: Die Kosten dürfen nicht schon als Betriebsausgaben oder Werbungskosten angesetzt sein.
Praxistipps: Zahlungszeitpunkt, Eigentümergemeinschaft, Vermietung
Zahlungszeitpunkt clever wählen
Maßgeblich ist das Jahr, in dem Sie bezahlen. Haben Sie den Höchstbetrag in einem Jahr bereits durch andere Handwerker ausgeschöpft, kann es sich lohnen, die Zahlung ins Folgejahr zu legen. Stimmen Sie das vorab ab.
Wohnungseigentum
Beauftragt die Eigentümergemeinschaft die Reinigung, können Sie als selbst nutzender Eigentümer Ihren Anteil geltend machen. Grundlage ist die Jahresabrechnung oder eine Bescheinigung der Hausverwaltung, in der die Arbeitskosten ausgewiesen sind.
Vermietete Immobilien
Für vermietete Objekte gilt § 35a nicht. Die Kosten einer Fassadenreinigung sind dort in der Regel als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Ob Sie die Kosten auf Mieter umlegen dürfen, erklären wir im Beitrag Ist Fassadenreinigung umlagefähig?
Worauf Sie schon beim Angebot achten sollten
Klären Sie vor der Beauftragung, dass die Rechnung den Arbeitskostenanteil gesondert ausweist. Das gilt für jeden Fachbetrieb – auch für uns. So vermeiden Sie Rückfragen des Finanzamts.
Wie sich der Preis einer Fassadenreinigung zusammensetzt, lesen Sie in unserem Ratgeber Was kostet eine Fassadenreinigung? Den genauen Festpreis für Ihr Haus erhalten Sie nach einer kostenlosen Besichtigung mit Probefläche.
Häufige Fragen
Kann ich eine Fassadenreinigung von der Steuer absetzen?
Ja. Am selbst genutzten Haus zählt die Fassadenreinigung als Handwerkerleistung. Sie können 20 % der Arbeitskosten von der Einkommensteuer abziehen, höchstens 1.200 € pro Jahr.
Sind die Reinigungsmittel auch absetzbar?
Nein. Begünstigt sind nur Arbeits-, Fahrt-, Maschinen- und Entsorgungskosten. Material wie Reinigungs- und Schutzmittel ist nicht absetzbar.
Muss ich die Rechnung überweisen?
Ja. Das Finanzamt erkennt nur unbare Zahlungen an. Barzahlungen sind nicht begünstigt.
Gilt die Förderung auch für vermietete Häuser?
Nein. Für vermietete Objekte gilt § 35a nicht. Dort sind die Kosten in der Regel als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung abziehbar.
Ich wohne in einer Eigentumswohnung. Kann ich meinen Anteil absetzen?
Ja, als selbst nutzender Eigentümer können Sie Ihren Anteil geltend machen. Grundlage ist die Jahresabrechnung oder eine Bescheinigung der Hausverwaltung mit ausgewiesenen Arbeitskosten.